S T A T U T E N

des Vereins STEIRISCHE EISENBAHNFREUNDE – StEF

in der Fassung vom 3. April 2024

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
§ 2 ZWECK
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 8 MITGLIEDSCHAFT
§ 9 VEREINSORGANE
§ 10 DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
§ 11 AUFGABENKREIS DER JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
§ 12 DER VORSTAND
§ 13 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
§ 14 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
§ 15 DIE RECHNUNGSPRÜFER/INNEN
§ 16 DAS SCHIEDSGERICHT
§ 17 EIGENTUMSRECHT, VERFÜGUNGSRECHT ÜBER VEREINSEIGENE FAHRZEUGE
§ 18 TECHNISCHER AUSSCHUSS
§ 19 Auflösung des Vereines

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Steirische Eisenbahnfreunde“ (StEF).
(2) Er hat seinen Sitz in Graz.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, stellt sich zur Aufgabe:
• Steirische Eisenbahnen (insbesondere die Linien der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH und der Sulmtalbahn) der breiten Öffentlichkeit unter Ausschöpfung aller zulässigen Werbemittel bekannt zu machen und auf deren Erhaltung hinzuwirken
• Historisch wertvolle Fahrzeuge der breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen und zu erhalten, wenn möglich, in betriebsfähigen Zustand zu versetzen
• Einrichtung und Betrieb eines Museums, wo derartige Fahrzeuge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können
• Modellbahnaktivitäten für interessierte Personen und Mitglieder
• Veranstaltungen von Sonderfahrten, Vorträgen, Ausstellungen und behördlich genehmigten Festen zur Bekanntmachung der Eisenbahnen
• Veröffentlichung von Werbematerial und Druckschriften

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Clubabende, Vorträge und Ausstellungen,
Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
Einrichtung eines Archivs
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge sowie
Erträgnisse aus Sonderfahrten und Veranstaltungen,
Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche ihren Mitgliedsbeitrag regelmäßig leisten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Unter schriftlich im Sinne dieser Statuten ist sowohl analoger Schriftverkehr, als auch E-Mail-Korrespondenz zu verstehen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang der Zahlungsbestätigung und der Beitrittserklärung.
(2) Mitglieder erhalten finanzielle Vergünstigungen (z. B. bei Sonderfahrten der StEF oder im Museumsbetrieb).
(3) Eine StEF-Mitgliedschaft berechtigt keinesfalls zum Betreten von Bahnanlagen oder -fahrzeugen.
(4) Mitglieder erwerben, durch die Mitgliedschaft, keinen Anteil am und keine Verfügungsgewalt über das Vereinsvermögen bzw. den Vereinsbesitz.

 

§ 9 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind die Jahreshauptversammlung (siehe § 10 und § 11), der Vorstand (siehe § 12 bis § 14), die Rechnungsprüfer/innen (siehe § 15) und das Schiedsgericht (siehe § 16).
(2) Die Verständigung von Vereinsorganen, die Einladung zu Sitzungen und anderer offizieller Schriftverkehr kann gleichwertig durch Postsendungen oder mittels E-Mail erfolgen, die Fristenläufe sind davon unberührt. Allgemeine Einladungen zu Veranstaltungen – z. B. Clubabenden u.s.w. – können zudem über Nachrichtendienste oder soziale Medien o. ä. erfolgen.

 

§ 10 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Jahreshauptversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 10 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen bei der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Statutenänderungen bedürfen jedoch einer ¾ Mehrheit, soll der Verein aufgelöst werden, ist hiezu eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(9) Den Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11 Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer/innen mit dem Verein;
• Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
• Die Jahreshauptversammlung kann eine Person durch Mehrheitsbeschluss zum Ehrenobmann/zur Ehrenobfrau auf Lebenszeit ernennen. Er/sie ist mit seiner/ihrer Bestellung automatisch und dauerhaft in den Vorstand kooptiert. Es kann immer nur einen Ehrenobmann bzw. eine Ehrenobfrau geben.

 

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern:

a.) Dem Obmann/der Obfrau,

b.) dem stellvertretenden Obmann/der stellvertretenden Obfrau,

c.) dem Schriftführer/der Schriftführer/in,

d.) dessen/deren Stellvertreter/in

e.) dem Kassier/der Kassier/in,

f.) dessen/deren Stellvertreter/in

(2) Eine Kooptierung in den Vorstand mit Rede- und Antrags-, aber ohne Stimmrecht ist mit einfacher Mehrheit möglich (siehe § 11).

(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine/ihrer Stelle mit 2/3-Beschluss geschäftsführend ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wofür die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Ausnahmefall (z. B. im Vertretungsfall oder nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes) können zwei Vorstandsfunktionen, wenn vom Vereinsgesetz nicht anders vorgeschrieben, von einem Vorstandsmitglied in Personalunion gleichzeitig wahrgenommen werden.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt;
(8) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 12 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 12 Abs. 10).
(10) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Bestellung (siehe § 12 Abs. 2) eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.

 

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung der Jahreshauptversammlung;
• Einberufung der ordentlichen oder der außerordentlichen Jahreshauptversammlung;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen und ist für die Abwicklung von Sonderfahrten, sowie für Betreuung und Servicierung der StEF-Fahrzeuge, technische Belange bei Sonderfahrten, Haustechnik u.a.m zuständig. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines (z. B. Verträge/schriftliche Verpflichtungen etc.) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) zwingend des Obmannes und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Jahreshauptversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 14 Abs.1 genannten Funktionär/innen erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.
(5) Der stellvertretende Obmann/der stellvertretenden Obfrau vertritt den Obmann/die Obfrau, Er verantwortet zudem die Modellbahnagenden. Der restliche Vorstand unterstützt ihn/sie bei seinen/ihren Aufgaben nach Möglichkeit. Er/sie sitzt auch dem technischen Ausschuss (§ 18) vor.
(6) Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt die Vereinsführung bei der Führung der Geschäfte. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Jahreshauptversammlung und der Vorstandssitzungen. Der/die Schriftführer/in verfasst vom Verein ausgehende offizielle Schriften und Dokumente. Der/die Stellvertreter/in unterstützt ihn/sie dabei.
(7) Der Kassier/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und die Finanzplanung des Vereines verantwortlich. Er/sie kümmert sich zudem um das Mitgliedermanagement (z. B. Einhebung von Mitgliedsbeiträgen u.s.w.). Der/die Stellvertreter/in unterstützt ihn/sie dabei.

 

§ 15 Die Rechnungsprüfer/innen

(1) Mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).

 

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/innen schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17 Eigentumsrecht, Verfügungsrecht über vereinseigene Fahrzeuge

Nennt der Verein historische Fahrzeuge etc. sein eigen, unterliegen diese Fahrzeuge den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Über technische und betriebliche Anordnungen haben die Mitglieder kein Bestimmungsrecht. Hiezu ist nur der technische Ausschuss beschlussfähig und berechtigt.

 

§ 18 Technischer Ausschuss

(1) Der technische Ausschuss wird von der Jahreshauptversammlung eingesetzt.
(2) Der technische Ausschuss besteht aus fachkundigen Personen, die ihr Fachwissen dem Zweck des Vereines zukommen lassen und sich speziell um die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge und technischen Anlagen des Vereins bemühen. Sie sind allein den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen unterstellt und unterliegen in dieser Hinsicht keinerlei Weisungen seitens des Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung.
(3) Der technische Ausschuss wird mindestens einmal jährlich unter Leitung des/der Beauftragten für technische Belange und Modellbahnagenden einberufen. Er fällt seine Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit.
(4) Über den Ankauf oder die Instandsetzung von Fahrzeugen entscheidet jedoch ausschließlich die Jahreshauptversammlung.

 

§ 19 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(1) Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Alle Fahrzeuge, historischen Exponate bzw. Objekte und alle Archivmaterialien gehen unentgeltlich in den Besitz der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH oder ihrer Rechtsnachfolger über, außer die Geschäftsführung lehnt dies (optional auch nur teilweise) ab. Sollte es keine Rechtsnachfolge geben sind Fahrzeuge, Unterlagen, Exponate- und Objekte unentgeltlich an öffentliche Archive oder Museen bzw. andere Nostalgievereine zu übergeben.
(2) Bei Auflösung des Vereines wird das verbleibende Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zukommen.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen